Begriffserläuterungen

A)

 

 Abschleppkosten

 

  • Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten.
    Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind.

 

 Ausfallkosten

 

  • Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden.
    Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist im Regelfall nicht ersatzpflichtig.

 

 Abtrittserklährung

 

Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten.

Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.
Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.

Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.

 

Ausfallzeit

 

  • Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschaden erhalten Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer stichhaltigen Begründung.

 

B)

 

Betriebsgefahr

 

  • Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Man begründet dies damit, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.
    Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Die Betriebsgefahr kann bereits zu einer Mithaftung führen, wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass selbst ein „perfekter“ Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht vermeiden hätte können.

 

Bagatellschaden

 

  • Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00€ (BGH AZ: VI ZR 365/03). In diesen Fällen kann die gegnerische Versicherung wegen der sog. "Schadenminderungspflicht" eine Erstattung der Kosten für das Gutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt, besser wäre natürlich ein Kurzgutachten eines unseres KFZ-Sachverständigen. Sprechen Sie mich auch in solchen Fällen als KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens an.

 

Betriebsschaden

 

  • In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind keine Schäden gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während der Fahrt oder des normalen Fahrzeugeinsatzes entstehen, z. B. Motorschäden.

 

C)

 

D)

 

DIN

 

  • Das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist die nationale Normungsorganisation in Deutschland. Der Verein entwickelt in Zusammenarbeit mit Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbrauchern und Behörden technische Standards (Normen) zur Rationalisierung und Qualitätssicherung.

 

Differenzbesteuerte Fahrzeuge / Differenzbesteuerung

 

  • Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungswertermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UStG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Die Händlereinkaufwerte der üblichen Gebrauchtwagenermittlungslisten müssen mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen im Gebrauchtwagenhandel nicht übereinstimmen (z.B. regionale Besonderheiten).

 

  • Da der Sachverständige auf diese konkreten Umstände keinerlei Einfluss hat, dürfte es ihm in aller Regel unmöglich sein, den konkreten Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Differenzbesteuerung zu ermitteln. Entscheidend für die Schadenabwicklung ist jedoch in erster Linie die Feststellung, dass es sich bei dem Fahrzeug, für das der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, typischerweise um ein Fahrzeug handelt, das im Handel unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angeboten wird. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 und 15 % liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 % vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar. Bei Bedarf muss der Sachverständige hierauf hinweisen.

 

E)

 

e10 Kraftstoff

 

  • Nachdem 2009 die Beimischung von Biodiesel zum Dieselkraftstoff erhöht wurde, soll nun der Biokraftstoffanteil beim Benzin, wie von der europäischen Richtlinie über die Kraftstoffqualität (PDF-Dokument, extern, 160 KByte) gefordert, erhöht werden. Ab Anfang 2011 werden daher an Tankstellen in Deutschland auch Benzinsorten mit bis zu 10 % Bioethanol angeboten. Diese neuen Kraftstoffe werden mit E10 bezeichnet. "E" steht für Ethanol, die Zahl "10" für 10 %. Bisher betrug der Bioethanolanteil im Benzin bis zu 5 %.

 

E10 wird an Zapfsäulen deutlich gekennzeichnet: Dort steht der Name der Benzinsorte mit dem Namenszusatz "E10"- also beispielsweise "Super E10". Beim herkömmlichen Benzin steht an den Zapfsäulen wie bisher nur der Name der Benzinsorte - also beispielsweise "Super".

 

Fahrerinnen und Fahrer benzinbetriebener Fahrzeuge sollten sich, bevor sie das erste Mal E10 tanken, vergewissern, dass Ihr Fahrzeug den Kraftstoff verträgt. Etwa 90 % aller benzinbetriebenen Pkw können E10 tanken. Neufahrzeuge sind in der Regel E10-tauglich. Alle nicht nachgewiesen E10-verträglichen Fahrzeuge sollten ausschließlich die bisherigen Benzinsorten tanken. Die Kraftstoffanbieter werden in Deutschland per  Verordnung verpflichtet, diese weiterhin anzubieten und zwar zeitlich unbefristet.

 

Die einzelnen Fahrzeughersteller geben Auskunft, ob Ihre Fahrzeugmodelle E10 vertragen. Pdf >>>> Richtlinie

 

Biokraftstoffe spielen eine wichtige Rolle beim Klimaschutz und bei der Energieversorgung: Im Vergleich zu herkömmlichen Kraftstoffen verursachen die heute verwendeten Biokraftstoffe weniger Treibhausgase und verbrauchen geringere Mengen vom immer knapper werdenden Erdöl. Das trägt dazu bei, die weltweiten Erdölvorkommen zu schonen. Gleichzeitig sinkt die Abhängigkeit vom Erdöl, das oftmals aus politisch instabilen Ländern importiert wird. Ein Großteil der benötigten Rohstoffe für Bioethanol dagegen wächst in Deutschland oder Europa.

 

Um die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen zu gewährleisten, hat die Bundesregierung eine Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erlassen. Danach gelten Biokraftstoffe nur dann als nachhaltig hergestellt, wenn sie - unter Einbeziehung der gesamten Herstellungs- und Lieferkette - eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasen gegenüber fossilen Kraftstoffen einsparen. Des Weiteren dürfen zum Anbau der Pflanzen für die Biokraftstoffherstellung keine Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt oder mit hoher biologischer Vielfalt genutzt werden. Biokraftstoffe, die diese Nachhaltigkeitsstandards nicht einhalten, können weder steuerlich begünstigt noch auf die zu erfüllende Biokraftstoffquote angerechnet werden.

 

130% Regel / Opfergrenze

 

  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die voraussichtlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und das Fahrzeug weiter genutzt werden soll.

 

F)

 

Fiktive Abrechnung

 

  • Der Geschädigte kann den Betrag verlangen, der für die Reparatur aufzuwenden wäre, um das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bzw. für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird.
    Wer sein Fahrzeug nicht repariert oder auch keine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann auch die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht geltend machen. Ebenso werden Schadenpositonen wie Verbringung (Bewegung des Fahrzeuges z.B. zur Lackiererei) oder „Fahrzeugreinigung vor Lackierung“ erst dann bezahlt, wenn repariert wurde. Bei Totalschaden werden die Kosten für „Ein-/Ausbau“ z. B. einer guten Musikanlage und Kosten der An-/Abmeldung nur bezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft (zugelassen) wurde. Damit der Versicherungs - Sachbearbeiter die Möglichkeit hat einen Haftpflichtschaden fiktiv abzurechnen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

 

Einschränkung der fiktiven Abrechnung seit 01.08.2002

 

  • Seit dem 01.08.2002 ist das Schadenersatzrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Unter anderem erhält ein geschädigter Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn er nachweisen kann, dass diese entweder durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist. Entschließt sich beispielsweise der Geschädigte, sein Fahrzeug nicht oder nurteilweise oder in Eigenleistung instandsetzen zu lassen, werden die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten um die Mehrwertsteuer gekürzt.

 

G)

 

Grobe Fahrlässigkeit

 

  • Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben. Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.
    Hinweis: Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Hier lohnt sich ein Vergleich.

 

H)

 

Haftungsquote

 

  • Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.

 

Hotelkosten / Übernachtungskosten

 

  • Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger zu ersetzen sind.

 

I)

 

Ihre Pflichten

 

  • Nachweispflicht
    Der Anspruchsteller muss den Schaden gegenüber dem Unfallgegner/ Versicherung nachweisen (Gutachten).
  • Schadenminderungspflicht
    Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu beachten (§ 254 BGB).
  • Überlegungsfrist
    Die Entscheidung über Weiterverwendung/Reparatur/Verkauf des Fahrzeuges muss in einer angemessenen Frist vom Anspruchsteller gefällt werden.
  • Fahrbereites Fahrzeug
    Ist das Fahrzeug des Anspruchstellers nach dem Unfall fahrbereit, betriebs- und verkehrssicher, können keine Abschleppkosten, Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall bis zum Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.
  • Werkstattüberlastung
    Wenn die Reparaturfirma mit der Reparatur wegen Überlastung erst verspätet beginnen kann, muss der Anspruchsteller ggf. eine andere Werkstatt beauftragen.
  • Notreparatur
    Kann ein Fahrzeug mit verhältnismäßig geringen Mitteln provisorisch instandgesetzt werden, so muss dieser Weg gewählt werden, wenn dadurch höhere Kosten vermieden werden.

 

Ihre Rechte

 

  • Freie Wahl des Sachverständigen
    Der Geschädigte ist Herr des Geschehens und kann einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, sein Fahrzeug zu besichtigen und den Schaden zu ermitteln.
    Wenn die Versicherung einen „eigenen“ Sachverständigen beauftragt, so ist diesem die Besichtigung zu ermöglichen, das ändert aber Nichts am o. g. Recht des Geschädigten.
    Freie Wahl des Rechtsanwalts
    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bleibt einzig und allein deem Geschädigten überlassen. Um Rechtsgleichheit zu erzielen, ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, in jedem Fall bei Verletzten.
  • Freie Werkstattwahl
    Der Anspruchsteller hat das Recht auf freie Wahl der Reparaturfirma. Abschleppkosten werden allerdings nur bis zur dem Unfallort nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.
  • Weiterbenutzung (unrepariert)
    Der Anspruchsteller kann bestimmen, ob er sein Fahrzeug unrepariert weiterfahren will, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verkehrssicher.
  • Verkauf - Unfallwagen
    Der Anspruchsteller kann das Fahrzeug unrepariert veräussern.

 

J)

 

K)

 

Kostenerstattung

 

Kostenpauschale

 

  • Für Kosten durch das Schadenereignis wie Telefonate, Fahrten, Schriftwechsel u. a. wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Betrag von pauschal 15,00 bis 25,00 EUR je Schadensfall zugestanden. Entstehen höhere Kosten, so sind diese im Einzelfall nachzuweisen. Zulassungskosten Bei Totalschaden werden Kosten für Stillegung des Unfallfahrzeuges, Zulassung des Ersatzfahrzeuges und Kosten für die erforderlichen, amtlichen Kennzeichen ersetzt.
  • Umbaukosten

 

Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten z. B. einer HiFi-Anlage, Freisprecheinrichtung oder Funkanlage in ein

 

Ersatzfahrzeug ersetzt, falls das Ersatzfahrzeug nicht über vergleichbare Ausrüstung verfügt. Gleiches gilt für sonstige Einbauten, z.B.

 

behindertengerechte Bedienungseinrichtungen. Diese sind durch Kostenvoranschlag oder Rechnung nachzuweisen.

 

  • Abschleppkosten

 

Die Kosten für Bergung des Unfallfahrzeuges und Abschleppen in eine Fachwerkstätte in der Umgebung werden ersetzt. Nicht ersatzpflichtig

 

sind meist Kosten für Abschleppen über größere Entfernungen. Diese werden jedoch häufig von Schutzbriefversicherungen bezahlt (z.B.

 

Auslandsrückholung).

 

  • Hotel-/Übernachtungskosten

 

Kommt es auf einer Reise zu einem Unfall, können zusätzliche Kosten für Übernachtung der Fahrzeuginsassen entstehen, die vom Schädiger

 

zu ersetzen sind.

 

  • Ausfallkosten/Gewinnentgang

 

Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen. Ein

 

Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist regelmäßig nicht ersatzpflichtig.

 

  • Sonstige, unfallbedingte Kosten Weiterhin ersatzpflichtig sind unfallbedingte Schäden z. B. an Bekleidung, Schutzhelm von Zweirad-fahrern oder an im/am Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
    Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen.
    Die obige Aufstellung kann bei Bedarf durch weitere Schadenkosten ergänzt werden. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich Kosten für alle unfallbedingten Schäden.

 

Kfz Sachverständiger beauftragen

 

  • Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung haben die Kosten für ein neutrales, vom Geschädigten eingeholtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu ersetzen.
    Ausnahme: Bagatellschäden mit Reparaturkosten unter 700,00 EUR
    Dies gilt auch, wenn die Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt. Ein Verstoß gegen die sog. Schadenminderungspflicht kann dem Geschädigten auch nicht angelastet werden, wenn er trotz eines "Verzichts" des Versicherers einen unabhängigen Sachverständigen einschaltet. Um die Schadenhöhe festzustellen, können Sie uns auch bei vermeintlich sehr geringen Schäden kontaktieren.

 

Kfz Steuersätze

 

  • Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle "Kfz-Steuersätze" auf.

    Auch zahlreiche Autos, die noch auf die ältere Euro-Norm zugelassen sind, erfüllen bereits die verschärften Abgasgrenzwerte. Fahrer solcher Fahrzeuge können eine Änderung der Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren vornehmen lassen, um dadurch Steuern zu sparen.

    Die genaue Einstufung verrät die Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren unter Ziffer "1" an fünfter und sechster Stelle.

    Für Fahrzeuge, deren Abgasemissionen schlechter als Euro 2 sind oder keinen Partikelfilter besitzen, gelten höhere Kfz-Steuersätze (s. hierzu die "Kfz-Steuertabelle"). Durch eine Nachrüstung (z. B. mit einem G-Kat oder einem Partikelfilter) kann ggfs. eine bessere Einstufung möglich sein. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem Kfz-Meisterbetrieb.

    Bei zulassungspflichtigen Motorrädern ist die Berechnung der Steuer einfacher als bei Pkw. Die Jahressteuer beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.

 

Kaskoschaden

 

  • Was ist ein Kaskoschaden?

    Ein Kaskoschaden ist ein durch Sie selbst oder durch höhere Gewalt (Teilkasko) verursachter Schaden.

    Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäss den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschliesslich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistungen richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). Je nach Vertrag hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.


    Da im Fall eines Kaskoschadens kein Anspruch auf Kostenübernahme durch einen unabhängigen Sachver-ständigen besteht, ergibt sich folgendes Problem:

    Je nach Höhe des Schadens, wird dieser durch einen Sachverständigen der Versicherung begutachtet
    Dieser Sachverständige vertritt jedoch vorrangig die Interessen der Versicherung
    daraus ergibt sich nicht selten ein immenser Nachteil für den Versicherten
    Damit Ihre Interessen jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden, ist es (je nach Schadenshöhe) in jedem Fall ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, auch wenn sein Gutachten nicht kostenlos ist.

 

  • Wer glaubt, er müsse als Geschädigter eines Kfz-Kaskoschadenfalls seinen Fahrzeugschaden so reguliert bekommen wie im Kfz-Haftpflichtschadenfall, der irrt. Es gelten nämlich die AKB (Allgem. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).

    Soweit nicht anders vereinbart sind folgenden Kosten üblich:

    Ersatzteile
    Den Ersatzteilkosten von Reifen und Kfz-Batterie wird ein Abzug entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.
    Je nach Fahrzeugart wird ab Beginn des 4. oder 5. Zulassungsjahres allen Ersatzteilkosten ein Abzug entsprechend Alter und Zustand abgerechnet.

    Ersatzteilaufschlag
    Viele Kfz-Betriebe erheben in ihren Reparaturrechnungen einen prozentualen Aufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Originalersatzteile der Autohersteller. Dieser Aufschlag wird bei Kfz-Kaskoschäden in der Regel nicht erstattet.

    Lackierung
    Den Lackierkosten wird ein Abzug entsprechend Alter und Zustand des Fahrzeugs abgerechnet.

    Rest- und Alteile
    Haben die bei der Fahrzeugreparatur ausgebauten Altteile noch einen Veräußerungswert, wird dieser in der Regel vom Schaden abgezogen.

    Fracht- und Transportkosten
    Fracht- und Transportkosten werden - egal wie oft sie anfallen - in der Regel nur einfach bezahlt.

    Ersatzwagen
    Ersatzwagenkosten werden in der Regel nicht erstattet.

    Nutzungsausfall
    Nutzungsausfall wird in der Regel nicht erstattet.

    Zulassungskosten
    Kosten für Kfz-Zulassung werden in der Regel nicht erstattet.

    Sachverständigenhonorar
    Die Honorarrechnung des Gutachters wird im Kfz-Kaskoschadenfall nur bezahlt, wenn der Sachverständige von der Versicherung beauftragt wurde oder die Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt war.

 

L)

 

M)

 

Mehrwertsteuer

 

  • Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) wird nach neuer Rechtsprechung die Mehrwertsteuer auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet.
    Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.

 

mrekantile Wertminderung

 

  • Ein Fahrzeug, das einen Verkehrsunfall hatte, wird in der Regel auch nach der Reparatur bei einem Verkauf nicht denselben Verkaufswert erzielen, wie ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschaden.
    Für diesen (merkantilen) Minderwert gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht älter als 60 Monate ist und eine Fahrleistung unter 125.000 km hat. In besonderen Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Wertminderung auch dann, wenn die zuvor genannte 60-Monatsgrenze nur unwesentlich überschritten wird.

 

Mietwagen

 

  • Wärend der Reparatur oder der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.
    Frankfurt/Main (dpa) - Eine Autovermietungsfirma muss ihre Kunden stets auf den günstigsten Tarif für einen Unfallersatzwagen hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage einer Autovermietung gegen einen Kunden zurück. Die Firma hatte auf Zahlung des teureren Tarifes geklagt (Az.: 30 C 2440/04-25). Nach dem Unfall hatte der Kunde für die Zeit der Reparatur seines eigenen Wagens ein Ersatzauto zum so genannten Unfallersatztarif von rund 1300 Euro gemietet. Der ««Normaltarif»» der Vermietung hätte im gleichen Zeitraum jedoch nur 980 Euro betragen. Die Firma wies den Kunden aber nicht auf diese Differenz hin. Erst als sich seine Versicherung weigerte, den in Rechnung gestellten Betrag vollständig zu übernehmen, wurde der Kunde auf die Differenz aufmerksam und verweigerte seinerseits die Zahlung. Laut Urteil hat das Vermietungsunternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem es den Kunden nicht über den günstigeren Normaltarif informierte. Darüber hinaus sei ««kein betriebswirtschaftlicher Aspekt erkennbar, der einen solchen Preisunterschied bei Unfallersatzwagen rechtfertigen würde»», heißt es im Urteil.

 

Mithaftung

 

  • Ist ein Unfallhergang bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.

 

N)

 

Notar

 

  • Beurkundung von Rechtsgeschäfte und beglaubigt Unterschriften Sicherung der Grundbucheintrags.

 

Notreparatur

 

  • Ist die Reparaturmaßnahme nach einem Unfall, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen.

 

Nutzungsausfall

 

  • Der „Nutzungsausfall" oder richtiger die Nutzungsausfallsentschädigung wird dafür gezahlt, dass aufgrund eines schädigenden Ereignisses die Nutzung einer Sache für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich ist. In der Praxis geht es meistens darum, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs dieses wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) zeitweise nicht mehr nutzen kann. Diese Entschädigung wird i. d. R. für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des geschädigten Fahrzeugs gezahlt, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird.

 

Nebenkosten

 

  • Für die im Zusammenhang mit der Unfallschadensregulierung entstehenden Kosten –wie Fahrtkosten, Telefonate und schriftliche Korrespondenz– können Sie eine pauschale Erstattung verlangen, die je nach Rechtsprechung der Gerichte zwischen 10 € und 30 € betragen kann. Soweit höhere Kosten entstanden sind, müssen diese im Einzelfall nachgewiesen werden.

 

O)

 

Obligenheit

 

  • Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz - Versicherung, die in § 7 AKB begründet sind. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung, die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung durch Polizei und Jagdpächter nach einem Wildunfall sein.

    Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten, dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer oder bei Haftpflicht-schäden zu Regressansprüchen führen.

 

Oldtimer Zulassungsnoten

 

  • Note 1

 

Makelloser Zustand. Keine Mängel an Technik und Optik. Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unrestauriertes, vollständig funktionsfähiges Original oder komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!

 

Note 2

 

Guter Zustand. Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert.
Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt').

 

Note 3

 

Gebrauchter Zustand. Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen.
Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.

 

Note 4

 

Verbrauchter Zustand. Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen.
Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

 

Note 5

 

Restaurationsbedürftiger Zustand. Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.

 

Oldtimer Definition

 

  • Im Duden steht als Definition zum Begriff ‚Oldtimer’ „Altes, gut gepflegtes Modell eines Fahrzeuges (besonders eines Autos) mit Sammler- oder Liebhaberwert“. Alle zuvor genannten Faktoren beinhalten das Verhältnis zu einem Objekt, in diesem Fall zu einem Automobil, welches aus dem Alltagsbild verschwunden ist, schon seit geraumer Zeit vergessen war und im Moment wieder ins Bewusstsein gerückt wird. Dieses ‚Vergessen’ bedingt natürlich, dass das Fahrzeug relativ selten (im Verhältnis zur Masse) wahrgenommen wird. Zu dem Maß der Seltenheit addiert sich die Popularität der einzelnen Modelle, so werden immer klassische Sportwagen und Cabriolets schneller als Oldtimer bezeichnet als ein parallel hierzu und in größerer Stückzahl existierendes Limousinenmodell. Zu diesem objektiven Maß gesellt sich ein subjektiver Faktor, z.B. wird ein Zwanzigjähriger ein 25-Jahre altes Auto wahrscheinlich eher als Oldtimer betrachten, als dies ein Fünfzigjähriger tun würde, der dieses Fahrzeug selbst als Massenprodukt erlebt
    hat. Diese Empfindungen werden im wesentlichen von der äußeren Erscheinung des Fahrzeuges geprägt, so sind hier als Unterscheidungsmerkmale gegenüber modernen Fahrzeugen verchromte Stoßstangen, runde, in den Kotflügel eingesetzte Scheinwerfer, aufgesetzte (Chrom-) Türgriffe, ausgesetzte Regenrinnen etc. zu nennen. Solche Fahrzeuge fallen im heutigen Straßenbild (unter den normalen Fahrzeugen) deutlich auf. Der Begriff Oldtimer wird somit zwar von jedem mit einem gewissen Spielraum geprägt und ein Exot, der immer selten war und vielleicht von keinem erkannt wird, wird früher als Oldtimer definiert, jedoch tritt dieser zuvor beschriebene Erinnerungseffekt bei selteneren Fahrzeugen nach ca. 15 Jahren, bei gängigeren Fahrzeugen nach ca. 20 Jahren auf. Da also der Begriff „Oldtimer“ mit subjektiven Größen behaftet ist, müsste eine Norm gefunden werden, um ein objektives Maß zu erhalten. Aber auch hier gibt es noch unterschiedliche Altersangaben, die im einzelnen sind: I. Die 20-Jahres-Grenze
    1. Die Regelungen der Versicherungen Die führenden Oldtimer-Versicherungen wie Württembergische, HDI, Mannheimer etc. gewähren ihren Kunden für Liebhaberfahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt sind, einen besonderen Tarif. Dieser ist in den meisten Fällen günstiger als die normale Einstufung nach Typenklassen, da Fahrzeuge dieses Alters in der Regel weniger häufig, vorsichtiger und von weniger risikobereiten Fahrergruppen bewegt werden. Diese Sondertarife werden fast durchgängig als „Oldtimer-Tarife“ bezeichnet. Voraussetzung hierfür ist in den meisten Fällen der gleichzeitige Besitz eines Alltagsfahrzeugs und die Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens, aus dem sich ergibt, dass das zu versichernde Fahrzeug einen bestimmten Marktwert besitzt. Der Marktwert entspricht dabei dem Preis, den ein Liebhaber dieses Modells beim Handel von privat an privat durchschnittlich zu zahlen bereit ist. Durch die Versicherung von alten Fahrzeugen zu diesem Marktwert hat die Versicherungswirtschaft also anerkannt, dass ab einem bestimmten Alter der Wert eines Autos oder Motorrads allein von der Akzeptanz und Beliebtheit in diesem Personenkreis bestimmt wird und nicht mehr dem normalen Wertverlust unterliegt.

 

  • 2. Die gesetzlichen Regelungen Eine gesetzliche Definition des Oldtimerbegriffs gibt es weder in nationalen noch in europäischen Rechtsvorschriften. Dennoch lässt sich aus verschiedenen Regelungen folgern, dass Fahrzeuge ab einem bestimmten Alter einen Sonderstatus genießen und nicht mehr als Gebrauchtwagen im herkömmlichen Sinne anzusehen sind. §28III StVZO gibt den örtlich zuständigen Zulassungsstellen die Möglichkeit, sogenannte „07er-Wechselkennzeichen“ für Oldtimer auszugeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die meisten Zulassungsstellen die Altersgrenze hierfür bei 20 Jahren ansetzen, obwohl sie in der Festlegung des Mindestalters grundsätzlich frei sind. Der Inhaber eines solchen 07er-Kennzeichens hat die Möglichkeit, bis zu sieben Fahrzeuge auf dieses Kennzeichen anzumelden und zahlt hierfür einen pauschalen Steuersatz von zur Zeit E 192,00 pro Jahr (unabhängig von Hubraum und Schadstoffklasse). Neben den Versicherungen haben also auch der Gesetzgeber und Behörden den Sonderstatus von mehr als 20 Jahre alten Autos anerkannt.

 

  • II. Die 30-Jahres-Grenze
  • 1. Die Regelungen der Versicherungen Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 30 Jahren die gleichen Regelungen wie oben beschrieben. Einige Versicherer gewähren für diese Altersstufe nochmals günstigere Tarife. 2. Die gesetzlichen Regelungen Nach §21c i.V.m. §23 I c StVZO besteht für Fahrzeuge ab einem Alter von 30 Jahren die Möglichkeit, eine Betriebserlaubnis als Oldtimer zu erhalten (sog. Oldtimerkennzeichen). Fahrzeuge, die mit diesem Kennzeichen versehen sind, werden ebenfalls pauschal mit jährlich E 192,00 versteuert, dürfen aber – im Gegensatz zu Autos mit 07er Kennzeichen – regelmäßig im Alltagsbetrieb gefahren werden. Weder §21c noch §23 StVZO definiert den Oldtimerbegriff, jedoch verweist §21c I 4 StVZO auf eine Richtlinie, nach deren Vorschrift eine Begutachtung zur Vergabe eines Oldtimerkennzeichens zu erfolgen hat. Diese Richtlinie ist der vom DEUVET in Zusammenarbeit mit dem TÜV erstellte „Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern“. Durch die Verwendung des Begriffs Oldtimer in diesem Zusammenhang stellt der Gesetzgeber damit klar, dass spätestens mit dem Erreichen der 30-Jahres- Grenze die Oldtimer-Eigenschaft eines Autos gegeben ist. Ursprünglich sollte diese Grenze bereits bei 25 Jahren gezogen werden wie es bereits in vielen europäischen Nachbarländern der Fall ist, der Bundesrat entschloss sich jedoch nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen (entgangene Steuereinkünfte) für das 30-Jahres- Limit.
  • 3. Die Regelungen internationaler Dachverbände Für die Anerkennung eines 20 Jahre alten Fahrzeugs als Oldtimer spricht weiterhin die nachträgliche Einführung der FIVA-Klasse G. Danach gilt ein Auto u.a. dann als Oldtimer, wenn es am 1.1. des laufenden Jahres mindestens 20 Jahre alt ist. Die FIVA, gegründet im Jahr 1966, vereint die Oldtimer-Dachverbände aus 40 Ländern der gesamten Welt mit ca.570.000 Oldtimerbesitzern und wird im Europäischen Parlament durch einen Lobbyisten vertreten. Ziel der FIVA ist es, eine europaweite Vereinheitlichung der Anerkennung von historischen Fahrzeugen zu erreichen.
  • Praktisches Beispiel
    Das Paradebeispiel eines Oldtimers, auf den die aufgezeigten Regeln zutreffen, ist der MGB GT. Speziell die Frage, ob ein MGB GT, gebaut in den Jahren 1974 bis 1980 ein „Oldtimer“ (im allgemeinen Sprachgebrauch, im persönlichen Empfinden, wie auch aus der Normung heraus) ist, kann mit „Ja“ beantwortet werden weil:

 

  1. Das Fahrzeug erfüllt die normalen Kriterien des Alters mit „Mehr als 20 Jahren“
    2. Das Fahrzeug hat noch die oldtimertypische Bauform (Chromleisten, Türgriffe etc.)
    3. Das Fahrzeug taucht so selten im Straßenbild auf, dass bei fast jedem Betrachter der persönliche „Ach schau mal“ – Eindruck entsteht, somit das Kriterium des Besonderen/Seltenen erfüllt wird.

  2. Diese Punkte nachfolgend im einzelnen:
    Der Oldtimerstatus des MGB GT ergibt sich aber nicht nur aus seinem Alter, sondern auch aus seinem Erscheinungsbild und der im Verhältnis zum MGB Cabrio geringen Stückzahl. Während vom MGB in Cabrio- und Coupé-Version insgesamt rund 513.000 Exemplare gebaut wurden, entfallen auf den MGB GT in MkII-Version lediglich 104.000 Stück. Der größte Teil hiervon verblieb in Großbritannien oder wurde in die USA exportiert, lediglich 9.300 Stück verteilten sich auf den Rest der Welt. Das zu bewertende Auto gehört zu diesen, nicht wie das US-Modell in großer Masse (47.000 Stück) produzierten Modellen. Gerade die mangelnde Beliebtheit zum damaligen Zeitpunkt macht den Wagen aus heutiger Sicht interessant, da es sich um einen der in der Automobilgeschichte häufigen Fälle vom „richtigen Auto zum falschen Zeitpunkt“ handelt. Der MGB GT ist als Coupé mit Heckklappe ein früher Vorläufer der erst in den neunziger Jahren von den großen Herstellern entdeckten Sparte des Sport-Kombis, in die heute beispielweise ein BMW Z3 Coupé fällt. Der MGB GT zählt somit zu den Initiatoren für eine erst 20 Jahre später zu Ende gedachte Idee. Trotz dieses fortschrittlichen Konzepts weist der Wagen alle Merkmale eines klassischen 60er Jahre Sportwagens auf, dessen Grundform bereits auf das Jahr 1965 zurückgeht und somit 36 Jahre alt ist. Hierzu zählt die im Verhältnis zur Fahrzeuglänge ausladende Motorhaube und eine kompakte Fahrgastzelle mit kurzen Karosserieüberhängen im Heckbereich. Typisch sind weiterhin die zahlreichen Chromzierteile
    (Fensterrahmen, Seitenleisten), Rundinstrumente und der Verzicht auf elektrische oder hydraulische Bedienungshilfen wie Fensterheber, Servolenkung oder ABS. Diese Technik vermittelt das direkte Fahrerlebnis, das moderne Fahrzeuge nicht mehr bieten können und das Oldtimerliebhaber schätzen. Die Beliebtheit des MGB zeigt sich weiterhin in der großen Zahl von Kleinanzeigen, in denen in der Fachpresse (Oldtimerzeitschriften) Modelle dieses Typs angeboten werden, an den zahlreichen Händlern, die sich gerade auf den Verkauf dieses Modell spezialisiert haben und nicht zuletzt am großen Ersatzteilangebot. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass es sich bei dem MGB GT um den letzten Vertreter des erschwinglichen britischen Großserien-Sportwagens handelte, mit seinem Produktionsstop hörte diese spezielle Fahrzeugklasse (Coupévariante eines Cabrios) auf zu existieren und wurde erst Anfang der neunziger Jahre wiederbelebt.

 

P)

 

Prüfstatikern

 

  • Der mit der Prüfung der statischen und energetischen Berechnungen beauftragte Ingenieur als Kontrollinstanz der Behörden

 

Q)

 

Quotenvorrecht

 

  • Bei Unfällen mit eigenem Mithaftungsanteil, kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechnung nach Quotenvorrecht.
    Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt. Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste. Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen allerdings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen. Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.

 

R)

 

Rechtsberatung

 

  • Nach aktueller Rechtslage darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen. Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig.

 

Reparaturbestätigung

 

  • Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur. Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen. Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden. Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert. Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.

 

Reparaturdauer

 

  • Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des, vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens. Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen, wie durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung. Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Reparaturkosten

 

  • In welcher Höhe werden sie gezahlt? Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem KFZ-Sachverständigen vorlegen. Wann werden sie gezahlt? Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen. Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Ausnahme: 130%-Regel

 

Reparaturkosten-Übernahmeerklärung

 

  • Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen.

 

Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmeerklärung an die zu regulierende Versicherung.
Diese bestätigt – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die KFZ-Werkstatt auszugleichen.

 

Restwert

 

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Zwischenzeitlich geht die allgemeine Rechtsprechung davon aus, das der qualifizierte Sachverständige durch seine Infomationsanbindung im Zuge der Büroorganisation auch in der Lage ist, den erweiterten Markt spezieller Restwertaufkäufer mit geringem Aufwand zu erreichen und muß somit auch die evtl. höheren Preise dieser Berufsgruppe mit berücksichtigen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes mit Hilfe moderner Komunikationmittel und regionaler Marktgegebenheiten.

    Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.
    Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!

 

S)

 

Sachverständigenkosten

 

  • Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem KFZ-Sachverständigen begutachten lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muss der Unfallverursacher tragen. Handelt es sich um einen anerkannten Sachverständigen, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass sein Gutachten richtig ist. Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten unrichtig ist, es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch sein Gutachten falsch.

    Nicht bei geringfügigem Schaden

    Wenn absehbar ist, dass es sich um einen geringfügigen Schaden handelt, dürfen Sie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismässig, Gutachterkosten zu verursachen. In diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt vorlegen. Als geringfügig wird jeder Schaden unter 750,00 EUR angesehen. Ist man sich über die evtl. Schadenhöhe nicht sicher, sollte man dass beschädigte Fahrzeuge einem KFZ-Sachverständigen vorstellen.

    Hinweis: Es gibt immer wieder Versicherungen, die diese Grenze höher ansetzten obwohl diese NICHT Rechtens ist. Trotzdem kann es sein, dass Sie auch bei einem Schaden unter 700,00 EUR noch den Ersatz der Sachverständigengebühren verlangen können. Hat Ihr Fahrzeug z.B. einen Totalschaden erlitten, dann wäre es über einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht möglich, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert zu ermitteln. In diesem Falle bleibt nichts anderes übrig, als einen Gutachter zu beauftragen.

 

Sachverständigenverfahren

 

  • Bei Streitigkeiten (z.B. über die Höhe der Entschädigung) kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden.
    Hierbei werden von beiden Parteien ein dritter Sachveständiger benannt, oder wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird vom zuständigen Amtsgericht ein Sachveständiger bestimmt.
    Wer die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt richtet sich nach dessen Ausgang: Wer im Unrecht ist muß zahlen.
  • 1. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
  • Für das Sachverständigenverfahren gilt:
    1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
    2. Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
    3. Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
  • Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
    1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wiederbeschaffungspreis gemäß Entschädigungsberechnung und den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles,
    2. bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Entschädigungsberechnung ,
    3. alle sonstigen gemäß Entschädigungsberechnung Nr. 1 und Nr. 2 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen,
    4.1. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte.
    5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
    6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

 

Schadenminderungspflicht

 

  • Die Schadensminderungspflicht (richtiger: Schadensminderungsobliegenheit) bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

 

Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die "Pflicht gegen sich selbst" (sog. Obliegenheit), den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten.

 

Eine "Pflicht gegen sich selbst" ist die Schadenminderungsobliegenheit deswegen, weil der Schädiger umgekehrt kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Der Geschädigte kann sich verhalten, wie es ihm gefällt. Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich jedoch sein Ersatzanspruch kürzen.

 

Im deutschen Recht ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert, der für alle Ersatzforderungen - auch öffentlich-rechtliche - zumindest entsprechend gilt. Daraus ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, was auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

 

Schadenmeldung

 

  • Wenn Sie einen Unfall verursacht haben oder die Schuldfrage strittig ist, melden Sie bitte den Unfall unverzüglich Ihrer Versicherung. Verspätetes oder nicht Melden eines Unfalles kann zur Regulierungsfreiheit der Versicherung führen.

 

Schmerzensgeld

 

  • Bei Körperverletzung steht dem Opfer eine "billige Entschädigung in Geld" zu (§ 847 BGB). Sie soll die Schmerzen finanziell ausgleichen und dem Opfer zusätzlich Genugtuung gegenüber dem Verursacher verschaffen, so der Gesetzgeber. Wird ein Betrag festgesetzt, müssen die Folgen des Schadens für das Opfer berücksichtigt werden: Wie lange behindert die Verletzung oder ihre Folgen das Opfer? Welche sozialen und psychischen Auswirkungen hat die Verletzung?

 

Sicherungs - Abtrittserklährung

 

  • Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche auslegen möchten, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abzutreten.

    Zu beachten ist hierbei, das diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt.
    Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen.
    Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen jeweils direkt an dem Rechnungssteller ausgleicht.

    Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.

 

Sonstige unfallbedingte Kosten

 

  • Ersatzpflichtig sind auch unfallbedingte Schäden an Bekleidung, Schutzhelmen oder im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
    Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nach

 

Sportbootverordnung

 

  • Für viele ist der Kauf eines Sportbootes ein lange gehegter Traum. Damit aus dem Traum kein Alptraum wird, wurde die europäische Sportbootrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
    In diesem Beitrag finden Sie
    • Sportbooteverordnung
    • Anbringen der Kennzeichnung
    • Typenschild des Bootes
    • Konformitätserklärung und weitere Papiere
    • Einstufung in Kategorien
    • Gebrauchte Boote und Einfuhr von Booten
    • Begutachtung vor dem Kauf
    • Ausnahme von der Sportbooteverordnung
    • Mehr zum Thema

    Sportbooteverordnung
    Mit der Sportbooteverordnung als 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde die europäische Sportbootrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie trat am 01. Januar 2005 in Kraft und gilt für das Inverkehrbringen von:
    • Sportbooten
    • Wassermotorrädern
    • unvollständigen Booten und
    • Antriebsmotoren.
    Weiter ist sie ist gültig für Boote mit einer Rumpflänge von 2,50 m bis 24,00 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind.
    Die zentrale Aussage der Sportbooteverordnung ist folgende Bestimmung:
    Ein Sportboot gemäß dieser Verordnung darf in Ländern der EU nur mit CE-Kennzeichnung verkauft bzw. in den Verkehr gebracht werden; damit wird bestätigt, dass das Sportboot der Sportbooteverordnung und den damit verbundenen technischen Regeln und Sicherheitsbestimmungen entspricht.

 

T)

 

Totalschaden

 

  • Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Aber auch schon dann, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.
  • Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. * 

 

U)

 

Umbaukosten

 

  • Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung) soweit das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten verfügt. Gleiches gilt für Behinderten-, Fahrschul- oder Taxiausstattung.

 

Urteile

 

  • ·Auf der Internetseite www.captain-huk.de sind div. Urteile und Kommentare rund um dem Schadenfall

 

-130%-Regelung
-Ersatzteilzuschläge
-Fiktive Abrechnung
-Mietwagenkosten
-Rechtsschutzanfragekosten
-Reparaturbestätigung
-Sachverständigenhonorar (HUK)
-Stundenverrechnungssätze
-UPE-Aufschläge
-Verbringungskosten

 

 

 

V)
Vorläufige Deckung für Fahrzeugversicherung

 

  • Stellt ein Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer Fahrzeugversicherung und händigt der Versicherer daraufhin eine Versicherungsbestätigung - so genannte Doppelkarte - aus, so gilt der vorläufige Deckungsschutz auch für die Fahrzeugversicherung, wenn die Versicherung nicht deutlich darauf hingewiesen hat, dass sie die vorläufige Deckung nur für die Haftpflichtversicherung gewähren will.

 

Urteil des OLG Köln vom 24.10.2000 9 U 34/00 DAR 2001, 274 NVersZ 2001, 274

 

Verkehrsunfallflucht

 

  • Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht"/"Fahrerflucht") strafbar.

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

    Ebenso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

    1998 wurde eine neue Regelung in den Tatbestand des § 142 StGB eingefügt, wonach das Gericht von Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Diese Regelung gilt nur für Bagatellverstöße außerhalb des fließenden Verkehrs, z.B. für ganz geringfügige Unfälle beim Einparken.

 

VIN oder FIN / Fahrgestellnummer

 

 

  • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (engl.: Vehicle identification number – VIN) ist die international genormte, 17-stellige Nummer, mit der ein Kraftfahrzeug eindeutig identifizierbar ist. Die frühere Bezeichnung Fahrgestellnummer ist überholt, da Automobile in der Regel selbsttragende Karosserien besitzen. Sie besteht aus einer Herstellerkennung (World Manufacturer Identifier), zum Beispiel W0L für Opel, WDB für die Daimler AG, WVW für Volkswagen, WF0 für Ford (Deutschland) oder VF7 für Citroën, einem herstellerspezifischen Schlüssel und einer meist vom Baujahr abhängigen, fortlaufenden Nummer. Manchen Herstellern sind mehrere Herstellerkennungen zugeordnet.
  • Vor 1981 gab es keine allgemeinverbindlichen Normen für diese Nummer, so dass Fahrzeughersteller           damals individuell vergebene Fahrgestellnummern benutzten. Heute besteht sie aus 17 Zeichen, gesperrt sind jedoch die Buchstaben I, O und Q aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr mit den Ziffern 0 und 1.
    Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ersetzt die frühere, bei jedem Fahrzeughersteller individuell vergebene Fahrgestellnummer.

W)
Wiederbeschaffungswert nach herrschender Rechtsprechung

 

  • Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will (z.B. Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, AZ: 2 S 356/96)

 

          Aus der Rechtsprechung:

 

  • Die Rechtsordnung, die dem Geschädigten in §§ 249, 251 Abs. 1 BGB den Anspruch auf den vollen Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeuges gewährt, gibt ihm das Recht, diesen demnach für ihn problemlosesten und sichersten Weg der Ersatzbeschaffung zu wählen. Der erkennende Senat hat schon 1966 entschieden, dass der Geschädigte vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen kann, die sich ergeben, wenn er einen dem total beschädigten Fahrzeug ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwirbt und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Werkstättengarantie geben lässt (Urteil vom 17.05.1966, BGH VI ZR 252/64).

 

  • Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis entspricht der zu ersetzende Wiederbeschaffungswert dem Preis, den der Geschädigte beim Erwerb eines gleichwertigen, einer gründlichen technischen Überprüfung unterzogenen Kraftfahrzeugs von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler hätte aufwenden müssen (Urteil vom 30.03.1995, KG Berlin, AZ: 12 U 5057/93).

 

  • Der Feststellung des gemeinen Wertes eines zerstörten Fahrzeugs am Tag des Schadens (Zeitwert) i.S. vom AKB § 13 Abs. 1 ist der Preis zugrunde zu legen, der bei Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand in dem betreffenden Gebiet durchschnittlich hätte aufgewendet werden müssen (Urteil vom 22.02.1984, BGH IVa ZR 145/82).

 

  • Bei Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis ist der Wiederbeschaffungswert in der Regel mit dem Listenpreis des Herstellers identisch (Urteil vom 16.12.1996, KG Berlin, AZ: 12 U 268/96).

 

Wiederrufsrecht § 355 BGB

 

1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

 

X)
Y)
Z)
Zulassungskosten (Auszug Internetseite des Märkischen Kreis Stand 05,01,2015 ohne Gewähr)

 

Zulassung fabrikneuer Fahrzeuge

 

Anmelden von Neufahrzeugen

 

Eine Neuzulassung liegt vor, wenn das Fahrzeug bisher noch nicht zugelassen war,  auch keine Tageszulassung.

 

Bei einer Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen.

 

Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW und Wohnwagen) dürfen nur noch neu zugelassen werden, wenn sie ein Reifendruck- kontrollsystem besitzen. Sofern das Fahrzeug dieses nicht hat, ist eine Ausnahmegenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes erforderlich. Diese kann nur der Fahrzeughersteller dort beantragen.

 

Notwendige Unterlagen

 

  • Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters oder beglaubigte Kopie des Ausweises
    oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer - ab 30.01.2014 SEPA Lastschriftmandat
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)

 

Kosten

 

  • ab 27,60 Euro
  • 10,20 Euro zusätzlich bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens

 

Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.

 

Bürgerbüro Lüdenscheid

 

02351 / 966-60

 

02351 / 966-6277

 

buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de

 

Kontakt per E-Mail

 

Zuständigkeit:

 

Straßenverkehrsbehörde / Bürgerbüro

 

Heedfelder Str.45
58509 Lüdenscheid