Restwerte Entscheidung des BGH

 

Schon immer wird erbittert um den Restwert gestritten. Das Argument der Versicherer ist unter rein wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Hand zu weisen: Für den Geschädigten sei der Restwert eine neutrale Position. Er habe am Ende stets den Wiederbeschaffungswert auf dem Konto. Die Frage sei nur, aus welchen Einzelposten sich der zusammensetze. Der Versicherer habe also den Nachteil, dem kein Vorteil des Geschädigten gegenüberstehe. Den Ertrag daraus habe dann die Werkstatt. Der BGH hält seit eh und je dagegen, und der Grund dafür ist: Das Gesetz sieht in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nun einmal nicht vor, dass der Versicherer Einfluss nehmen darf. Die Rechtsprechung orientiert sich aber am Gesetz und nicht an wirtschaftlichen Interessen.

 

 

Das BGH-Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15

 

 

Über mehr als 20 Jahre war die Rechtsprechung dazu stabil. Dann irritierte das OLG Köln mit einer abwegigen Interpretation der BGH-Rechtsprechung, und nun hat der BGH die Dinge wieder geradegerückt. Die Leitsätze des Urteils vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 lauten:

 

 

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09).

 

 

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

Insbesondere der letzte Satz aus dem Leitsatz b) klärt den Streit der letzten drei Jahre: Der Geschädigte hat das Schadengutachten in der Hand oder kennt die Zahlen aufgrund einer verlässlichen Vorabinformation.

 

Dem Geschädigten ist hinsichtlich des Schadengutachters kein Auswahlverschulden anzulasten („Vorne Schnellimbiss, im Hinterzimmer Schadengutachten“). Der Schadengutachter hat drei lokale Restwertangebote im Gutachten benannt. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zu dem im Gutachten benannten Restwert verkaufen. Nur wenn der Versicherer bereits vor dem Verkauf des Fahrzeugs ein konkretes Überangebot vorgelegt hat, darf der Geschädigte nicht mehr unterhalb des dort relevanten Betrages verkaufen. Das Ganze ist also ein Wettrennen: Schnell verkauft oder schneller überboten?