Kaskorecht / Sachverständigenverfahren
Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die zutreffende Höhe der in einem Kasko-Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB ein
Sachverständigen-Ausschuss.
Das Durchlaufen des Sachverständigenverfahrens ist eine Voraussetzung der Fälligkeit der Versicherungsleistung.
Wenn der Anspruchsteller nicht mit dem Angebot der Versicherung einverstanden ist, kann er mit der Versicherung in Kontakt treten, um Angebotsdetails und Berechnungsgrundlagen zu erfragen. Dann
kann versucht werden, die Versicherung zur Abgabe eines verbesserten Angebots zu bewegen.
Sollte es zu keiner für den Anspruchsteller zufriedenstellenden Lösung kommen, kann dieser das sog. Sachverständigenverfahren in die Wege leiten. Dieses Verfahren ist Bestandteil des
Versicherungsvertrages, beide Seiten sind verpflichtet sich daran zu halten.
Üblicherweise wird das Sachverständigenverfahren vom Versicherungsnehmer / Anspruchsteller eingeleitet bzw. beantragt. Der Anspruchsteller benennt das Ausschussmitglied, welches den
Versicherungsnehmer im Sachverständigenverfahren vertreten soll – z. B. einen Sachverständigen den der Versicherungsnehmer sicher zu diesem Zeitpunkt schon eingeschaltet hat.
Die Versicherung ist nun verpflichtet das Sachverständigenverfahren innerhalb von 14 Tagen anzunehmen und ein Ausschussmitglied zu benennen, welches die Versicherung vertritt. Versäumt die
Versicherung diese Frist, kann der Versicherungsnehmer auch das zweite Ausschussmitglied benennen. Es ist also ratsam, alles nachweisfähig in die Wege zu leiten, z. B. mittels
Einschreibebrief.
Um das Kostenrisiko für den Anspruchsteller zu minimieren, sollte dieser vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens mit seiner Verkehrsrechtschutzversicherung Kontakt aufnehmen und sich eine
Deckungszusage zusenden lassen. Diese übernimmt normalerweise auch die Kosten für das anfängliche Gutachten, welches die Differenz zwischen Versicherungsangebot und Forderung des Anspruchstellers
aufzeigt.
Sachverständigenverfahren – Arbeitsweise
Bei beiden Ausschussmitgliedern muss es sich um Sachverständige für Kraftfahrzeuge handeln. Dies ist in den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) geregelt. Die beiden
Ausschussmitglieder nehmen Kontakt auf und wissen nur zwei grundlegende Dinge, zwischen welchen (Geld) Grenzen die Einigung zu erfolgen hat und dass sie eine Einigung erzielen müssen.
Bei den Grenzen gibt es eine bereits definierte Unter – und Obergrenze. Die Untergrenze stellt das vorhandene Regulierungsangebot der Versicherung dar. Es darf nicht unterschritten werden. Die
Obergrenze ist die Forderung des Anspruchstellers, diese Grenze darf nicht überschritten werden. Der Anspruchsteller kann also unbesorgt sein, er riskiert im Ergebnis dieses Verfahrens
keinesfalls, dass es aus seiner Sicht noch weniger von der Versicherung erstattet bekommen wird.
Die Tatsache, dass auf jeden Fall eine Einigung erzielt werden muss kann je nach Versicherungsfall sehr viel komplizierter sein. Als erstes einigen sich beide Ausschussmitglieder auf einen
Obmann, welcher eine Entscheidung trifft, wenn die Ausschussmitglieder keine Lösung herbeiführen können. Diese Entscheidung ist dann für alle Beteiligten bindend. Die Bestimmung des Obmanns am
Beginn des Sachverständigenverfahrens (ist lt. Gesetzgeber vorgeschrieben) ist also sehr wichtig. Scheitert das Verfahren bereits an der Bestimmung des Obmanns, wird dieser durch das zuständige
Amtsgericht benannt.
Sind diese Dinge alle geklärt, kann die eigentliche Sacharbeit des Ausschusses beginnen. Diese kann sehr vielfältig gestaltet werden und die Arbeitsweise hängt entscheidend vom Versicherungsfall
ab. Bei Reparaturschäden wird das zu reparierende Fahrzeug z. B. besichtigt und es werden Reparaturmethoden erörtert, bei Totalschäden und Diebstahl wird über den Wiederbeschaffungswert
gestritten werden.
Am Ende verkündet der Ausschuss dann seine Entscheidung. Dies geschieht entweder dadurch, dass sich beide Ausschussmitglieder einig sind oder wenn dies nicht der Fall ist trifft der Obmann die
Entscheidung.
Die Entscheidung ist sowohl für die Versicherung als auch für den Anspruchsteller bindend.
Auf dieser Grundlage wird dann der Schaden durch die Versicherung abschließend abgerechnet.
Kosten
Das Sachverständigenverfahren ist nicht kostenlos. Die Kostenverteilung ist genau vom Gesetzgeber festgelegt. Die Höhe der Kosten ist jedoch nicht geregelt.
Es gibt drei mögliche Ergebniskonstellationen.
Die erste ist die, dass der Anspruchsteller seine Forderung gegenüber der Versicherung vollständig durchsetzen konnte. Hier muss die Versicherung sämtliche Kosten des Sachverständigenverfahrens
tragen.
Die zweite ist, dass die Versicherung ihr erstes (aus Sicht des Anspruchstellers zu niedrigen) Angebot vollständig durchsetzen kann. Hierbei muss der Anspruchsteller sämtliche Kosten des
Sachverständigenverfahrens tragen. In der Regel werden diese Kosten von der Verkehrsrechtschutzversicherung des Anspruchstellers getragen.
Die dritte Konstellation ist, dass das verkündete Ergebnis zwischen unterer und oberer Grenze angesiedelt ist. Die Gesamtkosten werden quotiert proportional zum Ergebnis. Kann der Anspruchsteller
also ein Drittel seiner Mehrforderung durchsetzen, trägt er zwei Drittel der Gesamtkosten des Sachverständigenverfahrens. Diese Kosten trägt in der Regel auch die Rechtschutzversicherung des
Anspruchstellers.